Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a. Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet und führt den Namen "Heldenbund n.e.V.".
b. Der Verein hat den Sitz in: 96193 Wachenroth.
c. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
a. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des Pen & Paper Rollenspieles. Insbesondere bezogen auf das Spielsystem "Das schwarze Auge".
b. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von online Diensten, wie Spielerbörsen und Gruppenforen, sowie der Ausrichtung von Veranstaltungen wie z.B. künstlerischen Wettbewerben oder Spielertreffen.
§3 Gemeinnützigkeit
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
e. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die angegebenen Zwecke verwendet werden.
f. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Vergütung für Vereinstätigkeit
Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
§5 Mitgliedschaft
a. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern und aktiven Mitgliedern zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
b. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
c. Aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
d. Fördernde Mitglieder haben kein Antrags- oder Stimmrecht.
e. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen.
f. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen oder sonstigen Leistungen befreit besitzen jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht.
g. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
h. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
i. Mit Zustimmung des Vorstandes können auch Nichtmitglieder auf bestimmte Zeit aktiv für den Verein tätig werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.
b. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats mit einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
  • Ein der Vereinsziele schädigendes Verhalten.
  • Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
  • Beitragsrückstände in Höhe von mindestens 10 €, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstigen Umlagen im Rückstand ist.
  • Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss.
§7 Beiträge
a. Von aktiven Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und von den fördernden Mitgliedern werden Förderbeträge erhoben.
b. Die Höhe sowie die Fälligkeit der jeweiligen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Arbeit hauptsächlich aus Mitglieds-, Förderbeträgen und Spenden.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  • Der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
a. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.
b. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
c. Die Wiederwahl ist zulässig.
§11 Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  • Die Wahl und Abwahl des Vorstands.
  • Die Entlastung des Vorstands.
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
b. Im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angaben der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (auch elektronischer Postversand, z.B. in Form von E-Mail Versand) angekündigt. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
c. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
d. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
e. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
f. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
g. Jedes Mitglied hat gem. §5c dieser Satzung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
h. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
i. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
j. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
k. über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§12 Eintragung im Vereinsregister
Die Mitgliederversammlung kann zu jedem Zeitpunkt die Eintragung ins Vereinsregister beschließen, es sind dann sogleich die weiteren und bisher nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu wählen.
§13 Auflösung des Vereins
a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
b. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
c. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "SOS-Kinderdörfer weltweit, Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V.
".
Stand: 02.11.2012
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